Allgemeine Lieferbedingungen der Trygonal Schweiz AG
Stand Dezember 2010
1. Allgemeines
Für jede von der Trygonal Schweiz AG auszuführende Lieferung sind die nachstehenden Bedingungen massgebend. Weitere mündliche Vereinbarungen oder Abweichungen von den allgemeinen Lieferbedingungen werden nur durch schriftliche Bestätigung des Lieferers rechtswirksam.
2. Preise und Zahlung
Mit Ausnahme schriftlich vereinbarter Spezialabmachungen verstehen sich unsere Preise rein netto ab Werk. exkl. Verpackung und exkl. MWST. Der Mindestfakturabetrag ist CHF 100.--. Die Fakturen sind innert 30 Tagen ab Fakturadatum rein netto zahlbar. Auf Aufträgen unter CHF 100.-- Fakturawert erheben wir einen Kleinmengenzuschlag von CHF 80.--. Von dieser Regelung ausgenommen sind unsere Lagerartikel.
3. Projekte und Vorstudien
Projekte und Vorstudien inkl. Anfertigung von Mustern und Prototypen, die von der Trygonal Schweiz AG auf Wunsch eines Interessenten ausgearbeitet werden, bleiben Eigentum der Trygonal Schweiz AG und dürfen ohne deren schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten oder zugänglich gemacht werden. Die Trygonal Schweiz AG behält sich das Recht vor, für Projekte, Vorstudien usw. Rechnung zu stellen, sofern eine entsprechende Bestellung nicht innert 3 Monaten nach Unterbreitung der Vorschläge eingeht.
4. Lieferfrist
Die im Angebot genannte Lieferfrist ist von der Trygonal Schweiz AG bei sofortiger Bestellung einzuhalten. Bei späterer Bestellung ist sie unverbindlich und muss neu festgelegt werden. Bei Abrufaufträgen ist es der Trygonal Schweiz AG freigestellt, die ganze Bestellung auf einmal herzustellen. Werden Teillieferungen nicht innert der vereinbarten Frist abgerufen, so hat die Trygonal Schweiz AG das Recht, die Teillieferung in Rechnung zu stellen und ihre Abnahme innert 14 Tagen zu fordern. Nach Ablauf dieser Frist lagert die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bei der Trygonal Schweiz AG. Wird die Zahl der in Auftrag gegebenen, aber noch nicht hergestellten Stücke nicht innert der vereinbarten Frist bezogen, so hat die Trygonal Schweiz AG Anspruch auf einen Mindermengen-Zuschlag und auf Schadenersatz für entgangenen Gewinn. Ohne schriftliche Vorschrift des Bestellers erfolgt der Versand auf die wirtschaftliche Art unter Berechnung der effektiven Transportkosten. Die Ware reist in jedem Fall auf Gefahr des Empfängers.
5. Anschlussaufträge
Die Trygonal Schweiz AG verpflichtet sich, Anschlussaufträge zu angemessenen Preisen auszuführen.
6. Mehr- oder Minderlieferung
Vorbehalten ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Stückzahl, speziell in Verbindung zu Kartonindustrie.
7. Werkzeuge
Für spezifische Kundenbestellungen von der Trygonal Schweiz AG hergestellte oder angeschaffte Werkzeuge verbleiben in jedem Fall Eigentum der Trygonal Schweiz AG. Der zu bezahlende Werkzeugkostenanteil wird dem Kunden mit der ersten Lieferung fakturiert. Diese Werkzeuge werden ausschliesslich für Aufträge des Kunden verwendet. Eine anderweitige Verwendung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen Kunde und Lieferant voraus.
8. Aufbewahrung und Pflege der Werkzeuge
Die Trygonal Schweiz AG verpflichtet sich, die Werkzeuge für Nachbestellungen mindestens während 5 Jahren nach der letzten Bestellung auf eigene Kosten sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen.
9. Anlieferung von Zubehörteilen
Zubehörteile wie zu umschäumende Metalleinlagen usw. müssen mit einem Überschuss von 5 – 10% angeliefert werden, um einen evtl. Ausschuss beim Verarbeiten zu decken. Nicht rechtzeitige oder nicht einwandfreie Zustellung solcher Zubehörteile berechtigt die Trygonal Schweiz AG zur Rechnungsstellung für entstandene Kosten und entbindet diese von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist.
10. Leihgeräte
Für die Versicherung von Leihgeräten, welche uns von Kunden überlassen werden, ist der Eigentümer (Kunde) zuständig.
11. Gefahrtragung
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Wird die Abnahme oder Versendung durch ein Verhalten des Bestellers verzögert, so trägt er die Gefahr von der Übergabe- bzw. Versandbereitschaft an.
12. Mängelrüge und Gewährleistung
Mängelrügen müssen der Trygonal Schweiz AG unverzüglich und spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware zur Kenntnis gebracht werden. Erweist sich eine Mängelrüge als berechtigt, so leistet die Trygonal Schweiz AG kostenlos Ersatz durch Nachbesserung oder Neulieferung oder schreibt den Rechnungsbetrag oder Minderwert gut. Weitergehende Ansprüche des Bestellers irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Die Genehmigung von Ausfallmustern durch den Besteller schliesst eine spätere Mängelrüge aus, sofern die gelieferten Teile mit dem genehmigten Ausfallmuster übereinstimmen. Werden Teile nach Entwürfen oder Zeichnungen des Bestellers geliefert, so beschränkt sich die Gewährleistung darauf, dass die gelieferten Teile diesen Unterlagen entsprechend ausgeführt wurden. Für Eignung zu den vom Besteller gedachten oder anderen Verwendungszwecken wird keine Gewähr übernommen.
13. Schutzrechte Dritter
Sofern die Trygonal Schweiz AG Gegenstände nach Entwürfen, Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die ihr vom Besteller übergeben worden sind, oder nach Angaben irgendwelcher Art zu liefern hat, übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller übernimmt allen Schaden, der aus einer Verletzung von Rechten Dritter entstehen kann.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Besteller und der Trygonal Schweiz AG erwachsenden Verbindlichkeiten ist der Sitz der Trygonal Schweiz AG.